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Das Freizeitgelände befindet sich auf dem Gelände des ehemaligen Walheimer Kalkwerkes.
Als die Gemeinde Walheim in die Stadt Aachen eingegliedert wurde, beschloss man, die Steinbrüche und die stillgelegten Kalköfen (Baujahr 1898 und 1952) als Industriedenkmale zu erhalten. Der Freizeit- und Erholungsverein Walheim e.V. wurde 1971 gegründet, als das Gelände um die Kalköfen herum zum Naturschutzgebiet erklärt und für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gemacht werden sollte. [Nach oben] Aufgaben: Der Freizeit- und Erholungsverein Walheim e.V. ist ein eingetragener Verein und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Er zählt zur Zeit rund 190 Mitglieder.
Das Gelände des Vereins wurde von der Stadt Aachen gepachtet, so dass der Verein für die gesamte Pflege und den Unterhalt der Anlage verantwortlich ist. Er wartet und erneuert Spielgeräte, betreibt den Kiosk und die Toiletten, pflegt den Rasen und erneuert den Sand im Sandkasten. Ebenso vermietet er die Grillhütte, organisiert Wanderungen und jedes Jahr ein Sommerfest. Die jährlichen Betriebskosten von ca. 15.000 € muss der Verein aus eigener Kraft aufbringen. Dazu sind Mitgliedsbeiträge und Spenden genau so notwendig, wie die ehrenamtlichen Helfer, ohne die z.B. das Sommerfest nicht stattfinden könnte. [Nach oben] Mitglied werden: Auch Sie, lieber Besucher, können zum Erhalt des Freizeitgeländes beitragen. Mit Ihrer Spende, oder als Mitglied im Verein sichern Sie den Fortbestand dieses Natur-Kleinods.
Die Mitgliedschaft beträgt weniger als 1€ monatlich, nämlich 10,23 € pro Jahr. Gerne können Sie aber auch einen eigenen Mitgliedsbeitrag festlegen; z.B.: 15,00€ oder 20,00€.
Wir freuen uns über jedes neue Mitglied und für jede Spende sind wir sehr dankbar.
Um Mitglied im Verein zu werden drucken Sie bitte dieses Formular (oder hier als Word-Dokument) aus und senden es ausgefüllt an die angegebene Adresse. Oder teilen Sie uns telefonisch mit, wenn Sie Mitglied werden wollen. Wir senden Ihnen die Unterlagen dann per Post zu.
Mit Ihrem Einverständnis buchen wir dann jährlich den von Ihnen gewählten Betrag von Ihrem Konto ab.
[Nach oben] Ehrenamtliche Hilfe: Wenn Sie kein Mitglied werden wollen, unsere Arbeit aber dennoch unterstützen möchten, setzen Sie sich bitte mit unserem 1.Vorsitzenden, Simon Brunkartz, in Verbindung. Ob beim Sommerfest, bei Instandsetzungsarbeiten oder Verwirklichung von
neuen Projekten: jede helfende Hand ist willkommen [Nach oben] Vorstand: Freizeit- und Erholungsverein Walheim e.V.
[Nach oben] Satzung: Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen "Freizeit- und Erholungsverein Walheim e.V.“. Er hat seinen Sitz in Aachen-Walheim. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen eingetragen werden. 3. Der Verein stellt sich die Aufgabe, Freizeit- und Erholungseinrichtungen, die für alle Schichten der Bevölkerung zugängig sind, zu schaffen und zu unterhalten. Soweit es sich bei den Spiel- und Freizeiteinrichtungen um Angebote für Kinder und Jugendliche handelt, zielt die Arbeit des Vereins darauf ab, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien, sowie eine kinderfreundliche Umwelt zu schaffen und zu erhalten. 4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben. die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Aufgabe des Vereins zu unterstützen bereit sind. 2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedskarte gilt als Bestätigung der Mitgliedschaft. 3. Die Mitgliedschaft zu dem Verein endet a) durch Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären ist; b) durch Tod; c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; d) durch Ausschluss gemäß § 3 der Satzung. Ausschluss von Mitgliedern 1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn a) durch dessen Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt oder dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt worden ist; b)das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den Rückstand nicht bezahlt hat. 2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, gegen dessen Beschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden kann. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen sowie wegen gezahlter Beiträge und geleisteter Sacheinlagen, soweit letztere nicht darlehens- oder leihweise erfolgt sind. Mitgliedsbeitrag 1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrag bis zum 30. Juni eines jeden Jahres verpflichtet 2. Die Höhe des Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung getrennt für natürliche sowie für juristische Personen und Personenvereinigungen festgesetzt. Höhere als die festgesetzten Beiträge können mit den Mitgliedern vereinbart werden. Organe Organe des Vereins sind 1. Die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über die Erfüllung des Vereinszwecks durch den Vorstand zu wachen. Ihr obliegt insbesondere a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung; b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages; c) die Genehmigung des Haushaltsplanes: d) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes; e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind a) alle natürlichen Personen, b) für jede juristische Person ein bevollmächtigter Vertreter. Für jede vollen 250,— € die über den Mindestjahresbeitrag hinaus entrichtet werden erhält das betreffende Mitglied eine weitere Stimme. 3. Die Mitgliederversammlung findet jährlich wenigstens einmal statt Sie ist vom Vorstand vorzubereiten und möglichst in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres einzuberufen. 4. Bei besonderem Anlass findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine solche ist auch einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird. 5. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. 6. Von den stimmberechtigten Mitgliedern können Anträge zur Mitgliederversammlung bis spätestens vier Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht weiden. 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. a) Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung beinhalten. erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. b) Beschlüsse, durch die der Vorstand abberufen werden soll, sind nur aus wichtigem Grunde zulässig und erfordern eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. c) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit der übrigen Vorstandsmitglieder gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit führen die Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. 2. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins. soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die Aufgabe, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, um den Vereinszweck zu erfüllen. 3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Außenvertretung des Vereins ist der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. 4. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem 1. Vorsitzenden. 5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind In einer Niederschrift festzuhalten die von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. 6. Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung eine Übersicht über die getroffenen Maßnahmen sowie über die finanzielle Situation des Vereins zu geben. Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Auflösung 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. 3. Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen in das Eigentum der Stadt Aachen mit der Auflage über, es für die Weiterführung der Vereinsaufgabe zu verwenden. [Nach oben] |